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18. September 2026

Senkung des Steigerungsbetrages

Senkung des Steigerungsbetrages

Die Ostfriesische Beschäftigungs- und Werkstätten GmbH (obw) muss zum 01.10.206 den Steigerungsbetrag des Entgeltes der Mitarbeitenden der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) senken. Diese Information sorgt derzeit für Verunsicherung und teilweise auch zu Missverständnissen.

Daher möchte die obw an dieser Stelle transparent zum Thema informieren:

Kurz zusammengefasst:

Die weiterhin schwierige gesamtwirtschaftliche Situation in Deutschland beeinflusst zahlreiche Unternehmen in ihren Ergebnissen. In vielen Unternehmen verschlechtert sich die Auftragslage. Dies führt zu Stellenabbau, Standortschließungen und Insolvenzen.

In dieser angespannten Lage ist auch in den Werkstätten die Nachfrage zurückgegangen. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsergebnis in den Werkstätten über die letzten Jahre gesunken ist. Dieser Rückgang hat bei der obw nun ein Ausmaß erreicht, durch das es nicht mehr möglich ist, die Entgelte der Mitarbeitenden in der bisherigen Höhe zahlen zu können.

Die Entgeltsumme, welche die obw an Mitarbeitende (Menschen mit Beeinträchtigung) zahlen kann, muss aus dem Arbeitsergebnis bestritten werden. Das ist in einem Bundesgesetz so geregelt und keine eigene Vorgehensweise der obw. Wenn also das Arbeitsergebnis sinkt, sinken die Entgelte. Wir kämpfen seit Jahren dafür, dass diese Regelung abgeschafft wird!

Der Steigerungsbetrag der Entgelte wird zum 01.10.2026 um 60 % gesenkt, jedoch um nicht mehr als 75 € pro Mitarbeitenden. Auch nach der Absenkung liegt die obw mit ihren Durchschnittsentgelten deutlich über dem Bundesdurchschnitt.

Zur näheren Erläuterung

Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind keine Erwerbsbetriebe, sondern Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation. Im Vordergrund stehen nicht Produktion und Umsatz, sondern berufsfördernde und berufsbildende Leistungen, mit dem Ziel der Persönlichkeitsentwicklung. Gleichzeitig sind WfbM Sozialunternehmen und stehen demnach im wirtschaftlichen Wettbewerb des Marktes. Aufträge für Produkte und Dienstleistungen müssen eingeholt werden, um den leistungsberechtigten Personen (Menschen mit Beeinträchtigung) eine wertschöpfende Tätigkeit zu ermöglichen.

Die aus diesen Aufträgen resultieren Aufwendungen und Erträgen fließen in das sogenannte Arbeitsergebnis, welches zu mindestens 70 % an die Mitarbeitenden in Form von Entgelten ausgeschüttet werden. Maximal 30 % dürfen von einer WfbM als Rücklagen für Ertragsschwankungen oder Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen gebildet werden. Das heißt, dass das Geld, welches die leistungsberechtigten Personen durch ihre Tätigkeit erwirtschaften, ihnen zu mindestens 70 % ausgezahlt wird.

Diese und noch weitere gesetzliche Vorgaben, denen die WfbM unterliegen, sind unter anderem im SGB IX § 219 ff. und in der Werkstättenverordnung (WVO) festgelegt.

Erläuterung der Zusammensetzung des Entgeltes:
Das Entgelt der Mitarbeitenden setzt sich aus folgenden Bausteinen zusammen: Grundbetrag und Steigerungsbetrag (und gegebenenfalls Arbeitsförderungsgeld (AFöG)).
Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt, das jeder Mitarbeitende unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit erhält. Aktuell liegt dieser bei 133 € im Monat.

Der Grundbetrag ist von der Senkung nicht betroffen.

Der individuelle Steigerungsbetrag bemisst sich an der individuellen Arbeitsleistung eines jeden Mitarbeitenden und ist demzufolge leistungsabhängig. Hierfür steht der Teil des Arbeitsergebnisses zur Verfügung, der nach der Zahlung des Grundbetrages noch vorhanden ist. Die genauen Verteilungsregeln des Steigerungsbetrages sind in einer Entgeltordnung festgehalten.

Das AFöG wird vom zuständigen Rehabilitationsträger an die WfbM gezahlt. Aktuell liegt dies bei 52 € im Monat. Dies erhält grundsätzlich jeder Mitarbeitende, unabhängig von der Leistungsfähigkeit, jedoch nur, wenn das Entgelt (Grundbetrag plus Steigerungsbetrag) zusammen mit dem AFöG nicht mehr als 351 € beträgt. Ansonsten wird das AFöG anteilsmäßig gezahlt, bis die Bruttosumme 351 € beträgt

Die Auswirkungen der Senkung sind daher für die Mitarbeitenden unterschiedlich hoch und nicht bei allen wird es zu finanziellen Auswirkungen kommen.

Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation haben andere Werkstätten bereits in den vergangenen Jahren Senkungen des Steigerungsbetrages vornehmen müssen. Leider sieht sich die obw GmbH nunmehr auch gezwungen, entsprechende Senkungen vorzunehmen.

Die Entscheidung ist der Geschäftsführung nicht leichtgefallen, sie lässt sich jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht umgehen.

Bereits in den letzten Wochen wurden unsere Mitarbeiter über die geplante Maßnahme informiert. Die Kolleginnen und Kollegen in den Abteilungen der Werkstatt, aus den Sozialen Diensten und den Wohnbereichen stehen als Unterstützung bei Fragen der Mitarbeitenden zur Verfügung.

Die Geschäftsführung